Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Hospiz - Region Mayen“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name: Hospiz e. V. – Region Mayen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mayen.

§ 2 Vereinszweck, Zielsetzung

  1. Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen und christlichen Werten verpflichtet. Er will dazu beitragen, Sterbekultur, Pflege, Sterben und Trauer als Ausdruck des Lebens und nicht als ausgegrenzten Bereich zu verstehen.
  2. Der Verein setzt sich für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Betreuungsdienstes für Schwerkranke und Sterbende in der ihnen vertrauten Umgebung mit den ihnen Nahestehenden ein. In enger Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen des Gesundheitswesens und den mobilen sozialen Diensten soll dies durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
    1. Fachliche Ausbildung und Begleitung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer sowie anderen Interessierten,
    2. Beschaffung von Finanzmitteln,
    3. Öffentlichkeitsarbeit
    4. Andere für die Begleitung und Versorgung von Sterbenden und Schwerkranken notwendigen oder wünschenswert erscheinenden Maßnahmen und Einrichtungen
  3. Eine aktive Sterbehilfe (Euthanasie) wird abgelehnt.
  4. Der Verein wird ökumenisch getragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig soweit kein Arbeitsvertrag mit dem Verein abgeschlossen wird. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden.
  6. Der Verein kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Die Arbeitsvertragsbedingungen und die Vergütung richten sich analog nach BAT. Die Bezahlung geringfügig Beschäftigter erfolgt nach besonderer Vereinbarung.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen, unabhängig von Religions- und Nationalitätszugehörigkeit sowie juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts sein, sofern sie einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Gründe für die Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch          
    - Austritt (zum Ende des Kalenderjahres)
    - Ausschluss (sofort)
    - Tod (sofort)
    - Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (sofort)
    - Streichung der Mitgliedschaft (sofort)
    - beiderseitige Vereinbarung (sofort)
  3. Der Austritt ist dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich bis zum 30.09. eines Jahres mitzuteilen, damit er am 31.12. des Jahres wirksam wird.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zum Gehör zu geben.
    Gegen den Beschluss, der mit seiner Fassung wirksam wird, kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung über zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Auf die Möglichkeit der Streichung ist das Mitglied mindestens einen Monat vor der Entscheidung des Vorstandes hinzuweisen. Soweit die Mitgliederversammlung angerufen wird, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 5a Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins

Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und sind von der Beitragspflicht befreit.

Vorsitzende, die sich um den Verein verdienst gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Sie werden zu jeder Vorstandsvorsitzung eingeladen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages. Der Jahresbeitrag ist stets für ein volles Kalenderjahr zu entrichten, auch bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres. Er ist Ende Januar des laufenden Jahres fällig, bei Eintritt im Laufe des Jahres unmittelbar nach Eintritt.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für natürliche und juristische Personen gesondert festgesetzt werden.
  3. Mitglieder, die aktiv in der oder für die Hospizgruppe tätig sind, werden von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal, möglichst im ersten Quartal, vom Vorstand einzuberufen.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. Bestimmung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins,
  2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  5. Wahl des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Beschluss von Satzungsänderungen,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch die Tagesordnung aufstellt und die Versammlung leitet. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Sie ergeht an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Bei Wahlen muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.
    Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
    Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann frühestens nach einem Monat eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei der Einladung zu dieser Versammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der zu Beginn der Sitzung bestimmt wird, zu unterzeichnen sind. Das Protokoll muss in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden. Erfolgt kein Einspruch, gilt es als genehmigt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats abzuhalten, wenn entweder die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder 20 % der Mitglieder dies beantragen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen, nämlich
    - dem Vorsitzenden,
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Geschäftsführer
    - dem Schatzmeister
    - bei Bedarf bis zu zwei Beisitzern.
  3. Der Vorstand kann bis zu drei beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand berufen.
  4. Ein von den Dekanaten Mayen/Mendig und Maifeld/Untermosel benannter Seelsorger oder Seelsorger der katholischen Kirche (Priester, Diakon, Gemeindereferent oder Pastoralreferent) und der Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde Mayen sind ex officio die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.
  7. Tritt der gesamte Vorstand zurück, so ist zuvor eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die den neuen Vorstand wählen muss.  
    Bis zur Wahl führt der zurückgetretene Vorstand die Geschäfte kommissarisch fort.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder des Geschäftsführers tritt an deren Stelle einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers vertretungsberechtigt sind.
  9. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder seine Vertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter, anwesend sind.           
    Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 10 Kassenprüfung

Die Überprüfung der Kasse erfolgt von zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie dürfen einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Katholische Kirche der Dekanate Mayen/Mendig/Maifeld/Untermosel und an die Evangelische Kirchengemeinde Mayen. Die Begünstigten müssen es im Sinne des Vereinszweckes verwenden.

§ 12 Übergangsvorschriften

Der Vorstand ist ermächtigt, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung etwa erforderliche redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen und Auflagen des Registergerichts bzw. des Finanzamtes zu erfüllen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründerversammlung am 08.08.1995 in Kraft.

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